Die Instandhaltungspflicht von Medizinprodukten obliegt demjenigen, der sie an Dritten einsetzt. Verletzungen der Instandhaltungspflicht werden durch die Swissmedic als Vergehen sanktioniert. Arztwerbung muss objektiv sein, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein. Informationen, die primär einem Selbstzweck dienen, sind unzulässig.