Meldet sich ein Versicherter bei der IV an, muss er unter anderem seine Ärzte benennen, bei denen er in Behandlung steht. Diese sind zur Auskunft gegenüber der IV gesetzlich verpflichtet. Oftmals sind die Angaben der behandelnden Ärzte eher krankheitsorientiert. Die IV benötigt aber auch Informationen zu noch vorhandenen Ressourcen, um ihrem Eingliederungsauftrag nachkommen zu können. Der Arzt muss demnach auch die Arbeitsfähigkeit beurteilen, denn nicht die medizinische Diagnose begründet den Anspruch, sondern die konkrete Leistungseinbusse des Versicherten. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der resultierenden Leistungseinschränkung setzt die IV oft Gutachten ein.